Umstritten: Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß des volljährigen Kindes gegen die Eltern
Vater und Sohn hatten sich zerstritten. Der volljährige Sohn besuchte die elfte Klasse der Fachoberschule. Er verklagte seinen Vater auf einen monatlichen Unterhalt von 1.160 DM. Ferner verlangte er, da er über keine eigenen Mittel für die Prozeßführung verfügte, von seinem Vater (monatliches Nettoeinkommen 5.100 DM) Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses.
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Das Oberlandesgericht Nürnberg sprach dem Junior einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zu, da dieser sich noch in Ausbildung befand und noch keine “von den Eltern unabhängige Lebensstellung” erlangt hatte. Der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß leitet sich aus der Unterhaltspflicht des Vaters (der Eltern) ab.
Hinweis: Einige Gerichte (z.B. OLG Hamm und Stuttgart) lehnen einen Anspruch des volljährigen Kindes auf Prozeßkostenvorschuß gegen die Eltern ab, indem sie auf die Eigenverantwortlichkeit des Volljährigen abstellen und ihn mit einem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten gleichstellen, für den der unterhaltsverpflichtete Ehegatte ebenfalls keinen Prozeßkostenvorschuß leisten muß.
Beschluß des OLG Nürnberg vom 17.01.1996
11 WF 3848/95
NJW-RR 1996, 1090