Eigentumswohnung: BGH zu Wanddurchbrüchen
Ob und unter welchen Voraussetzungen Wanddurchbrüche zwischen zwei Eigentumswohnungen von der Eigentümergemeinschaft hingenommen werden müssen, ist in der Rechtsprechung umstritten. Nunmehr hat erstmals der Bundesgerichtshof zu diesen Fragen Stellung genommen:
Wanddurchbrüche zwischen zwei Wohnungen, die zum Verlust der Abgeschlossenheit (§ 3 Abs. 2 WEG) oder einem der Teilungserklärung widersprechenden Zustand führen, stellen nicht schon deshalb einen für die anderen Wohnungseigentümer nicht hinnehmbaren Nachteil dar. Ein Nachteil ist nur dann nicht hinzunehmen, wenn er eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung darstellt. Wird eine tragende, im Gemeinschaftseigentum stehende Wand durchbrochen, so ist ein nicht hinnehmbarer Nachteil allerdings erst dann ausgeschlossen, wenn kein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums erfolgt, insbesondere keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen wurde.
Beschluss des BGH vom 21.12.2000; Az.: V ZB 45/00