Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Haftung für Wohngeld bei Wohnungsersteigerung
Der Ersteigerer einer Eigentumswohnung haftet für Beitrags- und Wohngeldrückstände seines Vorgängers auch dann nicht, wenn der nach dem Eigentumserwerb gefasste Beschluss über die zu Grunde liegende Jahresabrechnung bestandskräftig geworden ist.
Beschluss des BGH vom 23.09.1999,V ZB 17/99,ZAP EN-Nr. 787/99