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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Namensschutz bei Internet-Domain-Namen

Namensschutz bei Internet-Domain-Namen

Erstmals hatte sich ein Oberlandesgericht mit dem Schutz von Internet-Domain-Namen zu befassen. Das weltbekannte Großunternehmen Krupp verlangte von einer Online-Agentur die Verwendung des Internet-Namens ‘krupp.de”. Der Inhaber der Agentur wandte hiergegen ein, daß er selbst den Familiennamen Krupp führe.

Das Oberlandesgericht Hamm gab gleichwohl dem Unternehmen recht. Zunächst wurde die bisherige landesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Domain-Adresse über ihre Registrierungsfunktion hinaus auch eine Kennzeichnungsfunktion besitzt, durch die die unter der Domain-Adresse geführte Person oder Einrichtung von anderen Internet-Teilnehmern abgegrenzt werden soll. Das Gericht räumte bei der Verwendung des Namens Krupp dem Unternehmen den absoluten Vorrang ein. Der Name Krupp steht für eine ganze Epoche deutscher Industriegeschichte. Er ist fast zum Synonym für die Stahlindustrie schlechthin geworden. Aufgrund dieser überragenden Verkehrsgeltung haben nach Auffassung der Richter die Interessen des Inhabers der Internet-Agentur zurückzutreten. Unerheblich war für die Entscheidung schließlich, daß der Verwender mit dem Familiennamen Krupp seine Eintragung in das Internet-Register früher beantragt hatte. Das Prioritätsprinzip hat in derartigen Fällen keine Gültigkeit. Auch die Führung des Familiennamens Krupp verschafft dem Inhaber der Internet-Agentur kein Vorrecht. Das Gericht vertrat hierzu die Auffassung, daß es dem beklagten Herrn Krupp durchaus zuzumuten sei, sich durch entsprechende Zusätze (beispielsweise des Vornamens) von dem Internet-Domain-Namen des Unternehmens Krupp abzusetzen.

Abschließend wiesen die Richter darauf hin, daß dem antragstellenden Unternehmen jedoch kein Anspruch auf übertragung des unzulässigerweise verwendeten Domain-Namens zusteht. Das Unternehmen konnte daher von dem unbefugten Verwender seines Namens nur verlangen, daß dieser seine Sperrposition, die er mit der Registrierung und Nutzung seiner Domain-Adresse ausübt, aufgibt. Er war jedoch nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, daß nunmehr das Unternehmen Krupp statt seiner die umstrittene Domain-Adresse erhält.

Hinweis: Das Gericht begründete seine Entscheidung allein mit einer Verletzung des Namensrechts (§ 12 BGB). Ein Heranziehen der möglicherweise ebenfalls verletzten Vorschriften des Marken- bzw. Wettbewerbsrechts war daher nicht erforderlich.

Urteil des OLG Hamm vom 13.01.1998
4 U 135/97

NJW-CoR 1998, 175

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