Umgekehrte Versteigerung im Internet
Ein führender Autovermieter veranstaltete im Internet so genannte umgekehrte Auktionen. Die Preise der angebotenen Gebrauchtwagen sanken alle 15 Sekunden um 300 DM, bis ein Interessent durch zweimaliges Anklicken des “Zuschlagbuttons” die “Versteigerung” beendete.
Das Oberlandesgericht München sah in dieser Verkaufsmethode kein übertriebenes Anlocken von Kunden, da sich aus den Teilnahmebedingungen eindeutig ergab, dass der Zuschlag für den “Ersteigerer” nicht bindend war. Dieser war vielmehr berechtigt, das erhandelte Fahrzeug erst in Augenschein zu nehmen und dann zu entscheiden, ob er es wirklich haben wollte. Ein Kaufvertrag kam somit nicht bereits mit dem Betätigen des “Zuschlagbuttons” zustande. Dies wäre auch deshalb überhaupt nicht möglich gewesen, da der Beteiligte nicht einmal sicher sein konnte, ob er tatsächlich der Käufer ist.
ähnlich funktionierte eine Versteigerung unter der Bezeichnung “Schnäppchen-Börse”. Hier kam allerdings der Kaufvertrag mit dem “Ersteigerer” sofort zustande. Das Oberlandesgericht Hamburg erklärte das Verkaufssystem für wettbewerbswidrig, da hier die Spiellust der Verbraucher in sachfremder und unlauterer Weise ausgenutzt werde. Der suggestive Anreiz des spielerischen Elements werde, so das Gericht in seiner Begründung, durch die Veranstaltung der Verkaufsaktion gerade im Rahmen des Internets erhöht. Die Richter hoben schließlich noch die besondere Nachahmungsgefahr hervor, die das Verbot der beanstandeten Verkaufsform unumgänglich machte.
Urteil des OLG München vom 14.12.2000; Az.: 6 U 2690/00 und Urteil des OLG Hamburg vom 07.12.2000