Umfang der Leistungspflicht eines Bauhandwerkers
Im Rahmen von Bauvorhaben kommt es zwischen den Vertragsparteien nicht selten zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der vom Handwerker zu erbringenden Leistungen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof einige Grundsätze festgelegt. Für die Abgrenzung, welche Leistungen von dervertraglich vereinbarten Vergütung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Diese ist im Zusammenhang des gesamten Vertragswerks auszulegen. Haben die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören hierzu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen, VOB/C. Im konkreten Fall wurde somit festgestellt, dass der Unternehmer bei Fehlen einer vertraglichen Regelung nicht bereits nach allgemeinen werkvertraglichen Grundsätzen das Risiko für die Kosten eines von der Baugenehmigungsbehörde angeforderten Baugrundgutachtens trägt.
Urteil des BGH vom 27.07.2006
VII ZR 202/04
BGHR 2006, 1459