Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Umfang der Auskunftspflicht bei Lohnpfändung
Hat ein Gläubiger das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet und wurde in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch die Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe der laufenden Lohnabrechnungen angeordnet, muss dieser außer den laufenden Lohnabrechnungen auch die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herausgeben. Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse daran, die Einkommensentwicklung des Schuldners über mehrere Monate zu beobachten.
Beschluss des BGH vom 20.12.2006
VII ZB 58/06
NJW 2007, 606
MDR 2007, 607