Überteuerte Eigentumswohnungen
Das Oberlandesgericht Hamm, das über den Fall zu entscheiden hatte, ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, das die Behauptung des Käufers bestätigte. Die vereinbarten Kaufpreise lagen 80 Prozent über dem Marktwert der Wohnungen. Das Gericht erklärte daraufhin beide Verträge für nichtig. Weichen Verkaufspreis und wahrer Wert einer Immobilie derart stark voneinander ab, ist der Vertrag sittenwidrig und damit nichtig. Das Gericht schloss allein aus dem krassen Missverhältnis zwischen Preis und Wert auf eine verwerfliche Gesinnung des Verkäufers, der offenbar das mangelnde fachliche Urteilsvermögen des Käufers, einem Hausmeister, rücksichtslos ausgenutzt hatte.
Urteil des OLG Hamm,22 U 5/97,Hausbesitzer Zeitung Heft 8/2000, Seite 13