Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Überteuerter Teppich

Überteuerter Teppich

Ein Mann kaufte bei einem Teppichhändler einen Teppich für 13.000 DM. Später stellte sich heraus, daß das ‘teure Stück’ lediglich 3.900 DM wert war. Der empörte Käufer verlangte von dem Händler den Kaufpreis zurück.
Verträge sind als wucherähnliche Rechtsgeschäfte gemäß § 138 Absatz 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Mißverhältnis besteht und eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten (hier des Verkäufers) hervorgetreten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bereits dann ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der Wert der Gegenleistung. Bei einem derart krassen Mißverhältnis wie im vorliegenden Fall besteht auch die grundsätzliche Vermutung, daß der Verkäufer bei Abschluß des Rechtsgeschäfts verwerflich gehandelt hat.

So erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Kaufvertrag für nichtig, da der Kaufpreis des Teppichs mehr als das dreifache des tatsächlichen Wertes betrug.

OLG Düsseldorf vom 06.11.1997

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