Überhöhte Maklerprovision: Achtfaches der üblichen Provision erfüllt den Wuchertatbestand
Der Eigentümer eines Geschäftshauses in den neuen Bundesländern beauftragte einen Makler mit dem Verkauf des Objekts. In dem sogenannten Alleinauftrag gingen die Vertragsparteien von einem voraussichtlichen Kaufpreis von DM 200 000,– aus. Bis zu diesem Betrag sollte der Makler die übliche Provision erhalten. Für den Mehrerlös ließ sich der Makler 50% hiervon versprechen.
Was der Verkäufer nicht wußte, der Makler hatte bereits einen Interessenten, der bereit war, DM 450 000,– für das vermittelte Objekt zu zahlen. Es kam zum Kaufabschluss, der Makler verlangte seine Provision. Der BGH erklärte nun die gesamte Provisionsvereinbarung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten für nichtig. Die getroffene Provisionsregelung hätte dazu geführt, daß dem Verkäufer vom Verkauferlös gerade 325.000 DM verblieben waren. Der Makler hätte satte DM 125 000,– eingestrichen. Das Gericht stellte fest, dass dieser Betrag das Achtfache der üblichen Maklerprovision darstellte. Dies sei Wucher. Die Klage des Maklers auf Provisionszahlung wurde daher abgewiesen.
Urteil des BGH vom 16.02.1994, IV ZR 35/93 BGHZ 125, 135