Überhöhte Geschäftsführertantieme als verdeckte Gewinnausschüttung
Beläuft sich die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gezahlte Gewinntantieme auf mehr als 50 Prozent des Jahresüberschusses, so stellt der darüber liegende Betrag in der Regel auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Eine das übliche übersteigende Gewinntantieme kann allenfalls während der Aufbauphase gerechtfertigt sein, wenn das Unternehmen im besonderen Maße auf die fachliche Kompetenz des Geschäftsführers und die von ihm mitgebrachten Geschäftsbeziehungen angewiesen ist. Eine derartige Regelung muss jedoch von vornherein auf die Aufbauphase begrenzt sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn der begünstigte Gesellschafter auf Grund seines Stimmrechts eine spätere änderung seines Anstellungsvertrages verhindern könnte.
Urteil des BFH vom 15.03.2000
I R 74/99
Betriebs-Berater 2000, 2082