Titelschutz von Software – Paurpoint / Power Point
Zwei Unternehmen betreiben Wettbewerb auf dem Markt der Computersoftware. Mit Wirkung zum 18.05 92 hat das eine Unternehmen die Bezeichnung ‘Paurpoint’ für ein Computerprogramm als angemeldetes deutsches Warenzeichen registrieren lassen. Das Konkurrenzunternehmen ist jedoch schon seit März 1988 mit einem Softwareprodukt namens ‘Power Point’ auf dem deutschen Markt. Nun wollte sich das Unternehmen mit dem Produkt ‘Paurpoint’ gegen die Verwechslungsgefahr mit dem Produkt ‘Power Point’ des Konkurrenzunternehmens wehren und klagte.
Für das Gericht stellte sich zunächst die Frage, ob auch Computersoftware dem Titelschutz für ‘Druckschriften’ nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterfallen kann.
§ 16 I UWG lautet:
‘Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche geeignet ist Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung der Benutzung in Anspruch genommen werden.’
Nach dem OLG Hamburg ist auch eine Computersoftware als Druckschrift im weiteren Sinne anzusehen und unterfällt daher dem Titelschutz nach § 16 I UWG. Da jedoch das Konkurrenzunternehmen mit seinen Produkt ‘Power Point’ schon seit März 1988 auf dem Markt ist, ist es ‘prioritätsälter’ und genießt damit Vorrang. Daher war die Klage zum Schutz des später eingeführten Produkts ‘Paurpoint’ ohne Erfolg.
OLG Hamburg, Urteil vom 22.12.1994; 3 U 38/94