Titelschutzverletzung durch Internet-Domain
Ein Verlag, der eine Zeitschrift für Mountainbike-Interessierte unter dem Titel ‘Bike’ verlegt, klagte gegen den Betreiber eines Internetdienstes, der Informationen für Mountainbiker unter der Adresse ‘http://www.bike.de’ bereithielt. Der Verleger sah sich durch die Verwendung der Kennzeichnung ‘bike.de’ in seinen Namens- und Titelrechten beeinträchtigt und hielt die Verwendung der beanstandeten Internet-Adresse für wettbewerbs- und sittenwidrig
Das Landgericht Hamburg gestand dem Verlag zu, dass diesem Titelschutz für seinen Zeitschriftentitel ‘bike’ zusteht. Der Titelschutz wird jedoch nicht verletzt, wenn der beklagte Onlinedienst eine Internet-Adresse ‘http://www.bike.de’ unterhält. Eine Schutzverletzung wäre nur anzunehmen, wenn der Titel so bei den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt wäre, dass die Verwendung einer Internet-Adresse, die als einzigen kennzeichnenden Bestandteil das Wort ‘bike’ enthält, für diese Kreise einen Hinweis auf die Zeitschrift des Verlages enthielte. Das Gericht unterstellte, dass jedes Zeitschriftenexemplar von 3 Personen gelesen werde, so dass die Zeitschrift eine Anzahl von maximal 300.000 Lesern erreichen dürfte. Diese Anzahl war für das Gericht jedoch erkennbar keine Ausgangsbasis für eine Verkehrsdurchsetzung, wie sie für das Monopolisieren eines so allgemeinen Begriffs wie ‘bike’ erforderlich wäre. Da demnach nur ein kleiner Teil der angesprochenen Personenkreise mit dem Namen ‘bike’ die Zeitschrift des klagenden Verlages verbinden, konnte in der Verwendung des beanstandeten Domain-Namens keine Rechtsverletzung gesehen werden. Der Onlinedienst darf seine Internetbezeichnung beibehalten.
Urteil des LG Hamburg vom 13.08.1997
315 O 120/97
MMR 1998, 46