Streit über Titelschutz
Titelschutz, EDV-Programm
Für die Entstehung des Titelschutzes an einem Computerprogramm ist neben der Möglichkeit einer Titelschutzanzeige die Aufnahme des Vertriebs des fertigen Produkts oder eine der Auslieferung des fertigen Programms unmittelbar vorausgehende Werbeankündigung erforderlich.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die Belieferung eines einzelnen oder einiger weniger Pilotkunden in der Regel noch der Herstellungsphase zuzurechnen. Die Erprobung des Programms bei einem Kunden im Echtbetrieb dient dazu, nicht erkannte Fehler noch rechtzeitig vor der Markteinführung beseitigen zu können. In diesem Stadium kann daher – ungeachtet der Möglichkeit einer Titelschutzanzeige – ein Titelschutz nicht in Anspruch genommen werden.
Urteil des BGH vom 24.04.1997
I ZR 233/94 MDR 1998, 56
WRP 1997, 1181
Computer und Recht 1998, 6