Teilung von GmbH-Anteilen unzulässig
Nach § 17 Abs. 5 GmbHG ist eine gleichzeitige Übertragung mehrerer Teile von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters an denselben Erwerber unzulässig. Der Vorschrift liegt der Grundsatz der Unteilbarkeit der Anteilsrechte zugrunde. Wegen der engeren persönlichen Bindung derGesellschafter der GmbH soll im Unterschied zur Aktiengesellschaft der Mitgliederwechsel zur Wahrung der Überschaubarkeit der Mitgliederzahl und des Mitgliederbestandes erschwert werden. Dementsprechend hält das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Teilung eines GmbH-Geschäftsanteiles in einer notariellen Urkunde unter gleichzeitiger Abtretung sämtlicher Teile dieses Geschäftsanteiles an denselben Erwerber auch dann nach § 17 Abs. 5 GmbHG unwirksam, wenn einzelne Teile vom Erwerber als Treuhänder für einen Dritten gehalten werden sollen. Beschluss des OLG Frankfurt vom 06.07.2006 20 W 10/06 NZG 2006, 829