Urteil
01.07.2008
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Aufteilung einer Immobilie in Wohneinheiten für betreutes Wohnen
Bei der Teilung einer für die Nutzung als Pflege- und Alteneinrichtung vorgesehenen Immobilie steht dem Eigentümer frei, in der Teilungserklärung eine Gebrauchsregelung vorzugeben, wonach Wohnungen nur im Sinne des betreuten Wohnens genutzt werden dürfen. Eine in der Teilungserklärung enthaltene Verpflichtung der Wohnungseigentümer, einen Betreuungsvertrag mit einer zeitlichen Bindung von mehr als zwei Jahren abzuschließen, ist hingegen wegen der ungewöhnlich langen Zeitdauer unwirksam (§ 309 Nr. 9a BGB).
Urteil des BGH vom 13.10.2006
V ZR 289/05
BGHR 2007, 3