Urteil
01.07.2008
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Täuschung über Erfolgsaussichten einer stillen Beteiligung
Wie Aktionären kann auch Anlegern, die in ein Anlagemodell einer Aktiengesellschaft als stille Gesellschafter investieren, ein Anspruch auf die Rückzahlung ihrer vollen Einlage zustehen, wenn sie über die Erfolgsaussichten der Beteiligung getäuscht oder nur unzureichend über ihr Widerrufsrechtbelehrt wurden. Die Anlagegesellschaft muss dem Anleger seine Einlagen ohne Rücksicht auf die zwischenzeitlich eingetretenen Verluste zurückerstatten.
Urteil des BGH vom 29.11.2004
II ZR 6/03
Pressemitteilung des BGH