Unternehmenskauf: Täuschung über Umsatz
Mit manipulierten Umsatzzahlen wurde ein gelernter Schreiner veranlasst, für 250.000 DM ein Bistro-Lokal zu erwerben. Dieser wollte sich damit eine neue Existenz aufbauen.
Bereits kurze Zeit nach übernahme des Lokals stellte der neue Wirt fest, dass die Umsätze bei weitem nicht seinen berechtigten Erwartungen entsprachen. Er konnte den Kaufpreis und die Miete nicht mehr zahlen. Den Verlust infolge der gescheiterten Existenzgründung wollte er als Schadensersatz vom Verkäufer ersetzt haben.
In zwei Instanzen verlor er den Prozess, weil er nicht beweisen konnte, dass er den Vertrag bei Kenntnis des geringeren Umsatzes nicht geschlossen hätte. Erst vor dem Bundesgerichtshof hatte seine Klage Erfolg. Dieser entschied, dass nicht der über die Umsatzzahlen Getäuschte die Ursächlichkeit der Täuschung für den Vertragsschluss beweisen muss. Vielmehr muss der Verkäufer die Behauptung des enttäuschten Gastwirtes widerlegen, dieser hätte bei Angabe richtiger Umsatzzahlen vom Vertragsschluss Abstand genommen.
Urteil des BGH vom 18.06.1996
VI ZR 121/95
NJW 1996, 2503