Streupflicht im Rathausbereich
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass im Rathausbereich auch bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen (hier überfrierende Nässe) mehr als eine Stunde nach Dienstschluss keine Streupflicht mehr besteht. Dies gilt selbst dann, wenn sich in diesem Bereich ein amtlicher Aushang befindet, der bei Dunkelheit beleuchtet ist. Die Richter argumentierten, es sei zwar unabhängig von den öffnungszeiten des Rathauses insbesondere an Wochenenden, Feiertagen und in den Abendstunden mit Publikumsverkehr zu rechnen, jedoch würden die Bürger bei extremen Witterungsverhältnissen nicht zu jeder Zeit einen ungefährdeten Zugang zu dem Schaukasten erwarten.
Urteil des OLG Hamm vom 10.04.2000; Az.: 13 U 24/00