Streitwert bei geringfügigem Wettbewerbsverstoß (fehlerhafte Widerrufsbelehrung)
Die Höhe der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren in Verfahren über Wettbewerbsverstöße sowie Urheber- und Markenrechtsverletzungen hängt von dem durch das befasste Gericht festgesetzten Streitwert ab. Angesichts der zunehmenden Anzahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen wegen geringfügiger Wettbewerbsverstöße bei Internetgeschäften neigen die Gerichte vermehrt dazu, die Streitwerte in diesen Verfahren immer weiter herunterzusetzen. Als Regelstreitwert bei Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer Bedeutung ist im gerichtlichen Hauptsacheverfahren nach der Rechtsprechung ein Betrag von 8.000 Euro angemessen.
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Dieser Streitwert ist nach Auffassung des Landgerichts Münster bei nach Art und Umfang einfach gelagerten Sachen von Amts wegen zu reduzieren. Das ist der Fall, wenn das wettbewerbswidrige Verhalten nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten und dem Gericht zu bearbeiten ist und sich somit als „tägliche Routinearbeit“ darstellt. Bei einem Wettbewerbsverstoß wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts hielten die Richter eine Reduzierung um 50 Prozent für angemessen.
Urteil des LG Münster vom 04.04.2007
2 O 594/06