Streitwertherabsetzung bei geringfügigem Wettbewerbsverstoß durch “Anfänger”
Bei Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen durch Internetangebote werden nicht selten bei weitem überhöhte Streitwerte zugrunde gelegt, um die vom Abgemahnten zu erstattenden Anwaltsgebühren hochzuhalten. Das Kammergericht Berlin setzte bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren, das das Fehlen von Hinweisen auf zusätzlich anfallende Versandkosten sowie den unterbliebenen Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer durch einen so genannten „Anfängerkaufmann“ zum Gegenstand hatte, den ursprünglich in Ansatz gebrachten Streitwert von 20.000 auf 5.000 Euro herab.
Für das Gericht war nicht erkennbar, dass der Händler vorsätzlich gegen die – insbesondere einem Kleinunternehmer nicht immer bis ins letzte Detail bekannte – Preisangabenverordnung verstoßen hatte. Vielmehr lag nahe, dass dem in Anspruch Genommenen ein „Anfängerfehler“ unterlaufen war, der zudem für den Abmahnenden allenfalls eine unerhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung haben konnte.
Beschluss des KG Berlin vom 14.11.2006
5 W 254/06
Pressemitteilung des KG Berlin