Streit zwischen Haupt -und Subunternehmer
Ein grosses Bauunternehmen erstellte mehrere Einfamilienhäuser. Mit den Dachdeckerarbeiten wurde ein Subunternehmer beauftragt. Da an mehreren Dächern Mängel aufgetreten waren, machte der Bauunternehmer bei den vom Subunternehmer erstellten Rechnungen entsprechende Sicherheitseinbehalte in Höhe von ca. 40.000 DM geltend. Der Subunternehmer klagte auf vollständige Zahlung. Im Prozess brachte er vor, zu einer Nachbesserung sei er schon deshalb nicht in der Lage, weil mehrere Bauherren die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten ihm gegenüber abgelehnt hatten.
Diesen Einwand liess das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht gelten. Der Subunternehmer hätte vielmehr den Hauptunternehmer auffordern müssen, seinerseits die Hauseigentümer zur Entgegennahme von Nachbesserungsarbeiten anzuhalten. Ab diesem Zeitpunkt wäre der Hauptunternehmer mit der Entgegennahme der Subunternehmerleistung in Annahmeverzug geraten. Da der Subunternehmer aber nach wie vor zur Nachbesserung der unstreitigen Mängel verpflichtet war, konnte er bis zur Erbringung seiner ordnungsgemässen Leistung keine weitere Zahlung vom Hauptunternehmer verlangen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.06.1998
22 U 191/97
NJW-RR 1998, 1553