Strafverfahren, Einstellung
Ein Mann wurde wegen Betruges angeklagt. Das Gericht stellte das Verfahren wegen geringer Schuld unter der Auflage einer Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung ein. Die Auslagen für seinen Anwalt musste der Beschuldigte selbst tragen.
Bei seiner Steuererklärung machte dieser seine Rechtsanwaltskosten sowie die Auflagenzahlung als außergewöhnliche Belastung geltend. In der letzten Instanz lehnte das Bundesfinanzgericht die steuerliche Berücksichtigung der Kosten ab.
Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO geht wie eine Verurteilung von einer – wenn auch geringen – Schuld des Angeschuldigten aus. Dieser muss die in der Regel mit einer Zahlungsauflage verbundene Einstellung des Verfahrens nicht hinnehmen. Akzeptiert er jedoch die Einstellung, führt dies in steuerlicher Sicht zu einer Gleichstellung mit einer Verurteilung. Damit sind die Kosten nicht – wie es das Gesetz fordert – ‘zwangsläufig’ entstanden, so dass der Abzug der Aufwendungen nicht möglich ist.
Urteil des BFH vom 19.12.1995
III R 177/94
RdW 1996, 330