Finanzamt nicht an “Deal” in Strafverfahren gebunden
Zur Beschleunigung von Steuerstrafverfahren ist es nicht selten, dass sich die Verfahrensbeteiligten auf eine bestimmte Summe der hinterzogenen Steuern „einigen“. Der Angeklagte legt dann insoweit ein Geständnis ab, wobei ihm eine Strafmilderung in Aussicht gestellt wird.Derartige Deals haben für das Finanzgericht München jedoch nur Auswirkungen auf das Strafverfahren. Das zuständige Finanzgericht ist daher an den festgesetzten „Einigungsbetrag“ nicht gebunden. Demzufolge können die Finanzbeamten bei entsprechenden Feststellungen auch erhebliche Steuernachforderungen verlangen, wenn dem Steuerschuldner höhere unversteuerte Einnahmen nachgewiesen werden. Dies wird damit begründet, dass im Strafprozess auf detaillierte Feststellungen verzichtet wurde.
Urteil des FG München
6 V 840/05
Pressemitteilung des FG München