Steuerfalle Gewinnbeteiligung
Besonders kritisch prüfen die Finanzämter Tantiemen, die das Unternehmen an Gesellschafter-Geschäftsführer auszahlt. Häufig werden die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet. Hierzu zwei Beispiele:
übersteigt das Tantiemenversprechen gegenüber mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern 50% des Jahresüberschusses, spricht vieles für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Urteil des BFH vom 05.10.1994
I R 50/94
RdW 1995, 451
Zu beachten ist ferner, dass zugesicherte Gewinntantiemen auch tatsächlich bei Fälligkeit ausbezahlt werden. Werden die Zusicherungen gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, sind die getroffenen Vereinbarungen in der Regel als nicht ernsthaft anzusehen. Dies gilt insbesondere bei monatlich zu zahlenden Gewinnbeteiligungen.
Beschluß des BFH vom 28.07.1993
I B 54/93
RdW-Heft 1995, 452