Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Steuerfalle Betriebsfest

Steuerfalle Betriebsfest

Aufwendungen für Betriebsfeste unterliegen dann nicht der Lohnsteuer, wenn pro Mitarbeiter höchstens 200 DM anfallen. Aber Vorsicht: Die Gesamtkosten werden rechnerisch nur auf die teilnehmenden Mitarbeiter verteilt. Feiern z.B. auch Angehörige der Belegschaft mit, werden diese bei der ‘pro-Kopf-Berechnung’ nicht mitgezählt.

Ist der Betrag von 200 DM pro Mitarbeiter auch nur geringfügig überschritten, sind für die gesamten Kosten Lohnsteuer zu zahlen.

Urteil des BFH vom 06.12.1996
VI R 48/94

Impulse Heft 6/97, 142

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