Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Steuerfalle Betriebsfest
Aufwendungen für Betriebsfeste unterliegen dann nicht der Lohnsteuer, wenn pro Mitarbeiter höchstens 200 DM anfallen. Aber Vorsicht: Die Gesamtkosten werden rechnerisch nur auf die teilnehmenden Mitarbeiter verteilt. Feiern z.B. auch Angehörige der Belegschaft mit, werden diese bei der ‘pro-Kopf-Berechnung’ nicht mitgezählt.
Ist der Betrag von 200 DM pro Mitarbeiter auch nur geringfügig überschritten, sind für die gesamten Kosten Lohnsteuer zu zahlen.
Urteil des BFH vom 06.12.1996
VI R 48/94
Impulse Heft 6/97, 142