Spitzen- und Alleinstellungsbehauptung
Der Herausgeber einer Tageszeitung warb für Anzeigenschaltungen im Immobilienmarkt seiner Samstagsausgabe mit folgendem Slogan: ‘Beste Auswahl, beste Lage, beste übersicht: im größten Immobilienmarkt’.
Das Kammergericht Berlin sah in dieser Werbung keine Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung des Verlagshauses. Die Richter zogen bei ihrer Beurteilung den Duden zu Rate, in dem das Wort ‘beste’ mit ‘in höchstem Maße oder Grade gut; so gut wie irgendmöglich, sehr gut’ definiert wird. Durch die Verwendung des Wortes ‘beste’ war daher nur ein Hinweis darauf zu sehen, dass Auswahl, Lage und übersicht höchsten Ansprüchen genügen. Da die Zeitung auch unstreitig seit langem mehr Anzeigen aufwies als Immobilienteile der Konkurrenzblätter, war die Werbung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil des KG Berlin vom 19.02.1999
5 U 8375/98
Betriebs-Berater 1999, 1403