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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

“Sperrvermerk” schützt nicht vor Kontopfändung

“Sperrvermerk” schützt nicht vor Kontopfändung

Der im Kundenhinweisfeld eines Kontos auf Veranlassung des Bankkunden eingestellte Text „Sperrkonto … GmbH“ erzeugt gegenüber dem kontoführenden Geldinstitut keine Rechtswirkungen. Hieraus kann insbesondere nicht hergeleitet werden, dass die Bank auf ihr Kontopfandrecht gemäß Ziffer 14 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB-Banken) verzichtet hat. Ein solcher Verzicht kann sich allenfalls aus einer Erklärung des Geldinstituts bei der Kontoeröffnung ergeben.

Urteil des OLG München vom 19.12.2006

9 U 3780/06

OLGR München 2007, 142

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