Urteil
01.07.2008
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“Sperrvermerk” schützt nicht vor Kontopfändung
Der im Kundenhinweisfeld eines Kontos auf Veranlassung des Bankkunden eingestellte Text „Sperrkonto … GmbH“ erzeugt gegenüber dem kontoführenden Geldinstitut keine Rechtswirkungen. Hieraus kann insbesondere nicht hergeleitet werden, dass die Bank auf ihr Kontopfandrecht gemäß Ziffer 14 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB-Banken) verzichtet hat. Ein solcher Verzicht kann sich allenfalls aus einer Erklärung des Geldinstituts bei der Kontoeröffnung ergeben.
Urteil des OLG München vom 19.12.2006
9 U 3780/06
OLGR München 2007, 142