Spende an Kirchengemeinde für kulturelle Zwecke
Nach § 10b Abs. 1, Satz 1 EStG sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abziehbar. Für wissenschaftliche, mildtätige und als förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Prozentsatz um weitere 5 Prozent.
Wendet ein Spender einer Kirchengemeinde einen Betrag mit der ausdrücklichen Weisung zu, diesen für einen bestimmten kulturellen Zweck zu verwenden, und geschieht dies auch, so fördert er damit nicht kirchliche, sondern ausschließlich und unmittelbar kulturelle Zwecke. In diesem Fall sind daher die Voraussetzungen für einen erhöhten Spendenabzug (bis 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte) erfüllt.
Urteil des BFH vom 15.12.1999; XI R 93/97