Urteil
01.07.2008
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Sonderpreis mit Zugabe “solange der Vorrat reicht”
Ist eine Werbeaussage dahingehend zu verstehen, dass der preisreduzierten Hauptware eine andere Ware solange gratis zugegeben wird, wie der Vorrat der Zugabe reicht, so sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Zugabe nicht „klar und eindeutig” angegeben, wenn jegliche Erläuterungenzur Vorratsmenge der Zugabe fehlen. Eine derartige Werbung ist in der Regel als wettbewerbswidrig anzusehen, sofern nicht lediglich ein so genannter Bagatellverstoß vorliegt.
Urteil des OLG Köln vom 09.09.2005
6 U 96/05
Pressemitteilung des OLG Köln