Ausreichende Vorratsmenge bei Sonderangeboten
Ein Elektronikmarkt bot in einer Zeitungsanzeige ein Notebook zu einem Sonderpreis an. Am Tag der Anzeigenveröffentlichung war nicht einmal ein Vorführgerät im Geschäft vorhanden. In den darauffolgenden fünf Tagen waren jeweils nur fünf bis sechs Geräte verfügbar.
Auf Klage eines Wettbewerbsverbandes wurde das Unternehmen auf Unterlassung dieser irreführenden Werbung verurteilt. Der Verbraucher kann insbesondere bei Massenartikeln wie Computern erwarten, daß bei erscheinender Werbung eine genügende Menge vorrätig ist und er das ‘Sonderangebot’ sofort mitnehmen kann. Wenn nicht einmal ein Vorführgerät zur Verfügung steht, wird der Kaufinteressent über die Verfügbarkeit und Lieferbarkeit in unzulässiger Form getäuscht.
In einem ähnlichen Fall wurde ein Fotohändler verurteilt, weil er zu einem äußerst günstigen Preis einen Fotoapparat anbot und die 27 vorrätigen Exemplare bereits nach zehn Tagen vergriffen waren (OLG Nürnberg 3 U 200/95).
Urteil des BGH vom 09.05.1996
I ZR 107/94
RdW 1996, 558