Keine ausreichende Bevorratung bei Artikelausverkauf an einem Tag
Nach ständiger Rechtsprechung ist Werbung grundsätzlich als irreführend anzusehen, wenn die beworbenen Waren entgegen der Erwartung des Kunden zu dem angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in ausreichender Menge vorrätig sind. Das Oberlandesgericht Hamburg erklärtdementsprechend die Werbung einer Lebensmittelkette für wettbewerbswidrig, da der beworbene Artikel bereits am ersten Verkaufstag ausverkauft war. Dem Geschäft half hierbei auch der ausdrückliche Hinweis nichts, wonach der Artikel trotz sorgfältiger Bevorratung kurzfristig ausverkauft sein kann. Dieser Hinweis kann allenfalls von der Verpflichtung für die nach § 5 Abs. 5 UWG zu erwartende Bevorratung für die Dauer von zwei Tagen entbinden. Der Artikel muss dennoch zumindest am ersten Verkaufstag verfügbar sein.
Hinweis: Vor dem gleichen Problem steht die Supermarktkette Lidl, die im Mai 2005 Billigtickets der Deutschen Bahn angeboten hatte, die binnen weniger Stunden vergriffen waren. Auch hier wurde der Vorwurf der mangelnden Bevorratung erhoben.
Urteil des OLG Hamburg vom 07.03.2005
5 U 99/04
Pressemitteilung des OLG Hamburg