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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Sittenwidrige Globalzession einer Bank

Sittenwidrige Globalzession einer Bank

Eine österreichische Bank gewährte einer deutschen Teehandelsgesellschaft für Wareneinkäufe Kredite. Als Sicherheit liess sie sich alle Forderungen des Unternehmens gegen nicht in Deutschland ansässige Abnehmer abtreten. In dem Abtretungsvertrag war unter anderem bestimmt, dass das Unternehmen der Bank regelmässig eine Offene-Posten-Liste vorzulegen hatte, in der die Forderungen, die nicht von der Abtretung erfasst sind, entsprechend handschriftlich zu kennzeichnen waren. Für diese, von anderen Banken finanzierten Lieferungen gewährte das österreichische Geldinstitut vereinbarungsgemäss keinen Kredit.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession (Globalabtretung) künftiger Kundenforderungen an eine Bank in der Regel sittenwidrig, soweit sie nach dem Willen der Vertragspartner auch Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muss und abtritt. Zur Sicherung der schutzwürdigen Belange des Kreditnehmers und seiner Lieferanten müssen Ansprüche aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt in jedem Fall der Globalabtretung und zwar mit dinglicher, nicht lediglich mit schuldrechtlicher Wirkung vorgehen. Eine Klausel, die dem abtretenden Unternehmen nur die Verpflichtung zur Befriedigung des Vorbehaltskäufers auferlegt, genügt hierfür nicht. Eine derartige dinglich wirkende Teilverzichtsklausel enthielt die Globalabtretung im vorliegenden Fall nicht. Die Herausnahme einer Forderung aus der Globalzession erfolgte nämlich nicht automatisch, sondern war von ihrer Kennzeichnung in jeder Offenen-Posten-Liste durch das Unternehmen abhängig.

Die Richter stellten ferner fest, dass eine Globalzession auch ohne eine dingliche Teilverzichtsklausel nur dann nicht sittenwidrig ist, wenn es aufgrund besonderer Umstände in Ausnahmefällen an einer verwerflichen Gesinnung der beteiligten Bank fehlt. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls – insbesondere wegen der Unüblichkeit des verlängerten Eigentumsvorbehaltes in der betreffenden Wirtschaftsbranche – eine Kollision der Sicherungsrechte für ausgeschlossen halten durfte. Eine derartige Ausnahme lag hier jedoch nicht vor, da nach Feststellungen des Gerichts zumindest ein Teil der Exporteure nur unter Eigentumsvorbehalt liefern.

Nach alldem führte die zwangsläufig eintretende Kollision zwischen Globalabtretung zugunsten der Bank einerseits und verlängertem Eigentumsvorbehalt zugunsten der Lieferanten anderseits zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Globalzession.

Urteil des BGH vom 08.12.1998
XI ZR 302/97

ZIP 1999, 101

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