Sittenwidrige Angehörigenbürgschaft bei geringerem Haftungsbetrag
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Bürgschaft, die jemand für einen Geschäftsbetrieb eines Angehörigen übernimmt, dann sittenwidrig und damit unwirksam, wenn er mangels Einkommens und Vermögens mit der Rückführung der Geschäftsschulden (völlig) überfordert ist.
Das Oberlandesgericht Celle stellt in diesem Zusammenhang klar, dass allein der Umstand, dass sich der Bürgschaftsbetrag auf nicht mehr als 25.000 DM (der Fall ereignete sich vor der Euro-Einführung) beläuft, der Anwendung der vom BGH entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger nicht entgegensteht.
Urteil des OLG Celle vom 30.12.2003
3 W 109/03
Pressemitteilung des OLG Celle
Urteil des OLG Celle vom 30.12.2003