Selbständiges Beweisverfahren trotz Ablehnung einer gütlichen Einigung
Nach § 458 Abs. 2, Satz 1 ZPO kann eine Partei vor Anhängigkeit eines Rechtsstreits die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen u.a. dann beantragen, sofern sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass die Ursache eines Personen- oder Sachschadens festgestellt wird. Dies ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
Ein ‘rechtliches Interesse’ an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht schon deshalb zu verneinen, wenn der Antragsgegner vor der Einholung des Gutachtens erklärt hat, er werde keinesfalls an einer gütlichen Einigung mitwirken. Derartigen Voraberklärungen ist keine wesentliche Bedeutung beizumessen. Vielmehr genügt eine Schlichtungsmöglichkeit im weitesten Sinn, um ein ‘rechtliches Interesse’ zu bejahen. Jedenfalls spricht die sehr allgemein gefasste Gesetzesformulierung der möglichen Vermeidung eines Rechtsstreites dafür, dass nicht nur naheliegende, sondern auch entferntere Schlichtungschancen zur Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens berechtigen sollen.
Beschluss des OLG Hamm vom 03.11.1998
9 W 31/97
MDR 1999, 184