Systemsoftware kein selbständiges Wirtschaftsgut
Ein Unternehmen beantragte beim Finanzamt eine Investitionszulage für eine EDV-Anlage mit Systemsoftware und einem Buchhaltungsprogramm.
Das Investitionszulagengesetz begünstigt die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern. Hierunter fällt zweifelsfrei nicht das angeschaffte Buchhaltungsprogramm. Aber auch für die Systemsoftware verneinte der Bundesfinanzhof die Förderungsmöglichkeit. Systemsoftware, die zumindest faktisch auch auf anderen Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden kann, stellt ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut dar, das nicht zulagenbegünstigt ist. Die beantragte Investitionszulage konnte danach nur für die angeschaffte Hardware gewährt werden.
Urteil des BFH vom 08.02.1996
III R 76/90
CR 1997, 19