Selbständige: Studienkosten der Kinder
Unter bestimmten Voraussetzungen können Selbständige die Kosten für das Studium ihrer Kinder über die recht bescheidenen Kinder- und Ausbildungsfreibeträge hinaus in voller Höhe von der Steuer absetzen. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg im Fall eines Architekten, der mit seinem Sohn einen kombinierten Ausbildungs- und Dienstvertrag geschlossen hatte, wonach dieser im Architekturbüro des Vaters mitarbeiten und gleichzeitig sein Studium absolvieren sollte. Während des Studiums erhielt der Filius bereits eine geringe Vergütung.
Voraussetzung für die Anerkennung der Studienkosten ist unter anderem, dass sich die studierenden Kinder vertraglich verpflichten, nach Beendigung des Studiums mindestens fünf Jahre im elterlichen Betrieb zu arbeiten oder anderenfalls eine Vertragsstrafe zu zahlen. Außerdem müssen die Studierenden dem elterlichen Chef über den Fortgang ihres Studiums laufend berichten und entsprechende Leistungsnachweise erbringen.
Urteil des FG Baden-Württemberg
9 K 46/93
DM Heft 4/98, Seite 848