Urteil
01.07.2008
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Selbst verzögertes Eilverfahren
Lässt ein durch einen durchschnittlich schwierigen Wettbewerbsverstoß Verletzter fast zwei Monate zwischen der Kenntniserlangung von dem Wettbewerbsverstoß und der ohne vorherige Abmahnung erfolgten Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vergehen, kann er in der Regel die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht mehr für sich in Anspruch nehmen, was zur Unzulässigkeit des Eilantrags führen kann.
Urteil des OLG Hamburg vom 15.08.2007
5 U 173/06
WRP 2007, 1251