Urteil
01.07.2008
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Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe hinterlegten Geldes
Der Schuldner eines Geldbetrages kann diesen beim örtlich zuständigen Amtsgericht hinterlegen, wenn z. B. unklar ist, an wen er den geschuldeten Betrag zu leisten hat. Ist der Hinterlegungsgrund entfallen, weil z. B. die Rechtsverhältnisse mittlerweile geklärt sind, muss der Schuldner dieFreigabe des Geldes zugunsten des tatsächlichen Gläubigers erklären. Der Bundesgerichtshof hat hierzu festgestellt, dass die Geldschuld nach den gesetzlichen Regeln zu verzinsen ist, wenn die unterbliebene Erklärung des Schuldners zu einer verzögerten Auszahlung des hinterlegten Geldes an den Gläubiger führt.
Urteil des BGH vom 25.04.2006
XI ZR 271/05
BGHR 2006, 1170