Urteil
01.07.2008
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Vereinbarung von Verzugszinsen in AGB
Von Gesetzes wegen sind nur Kaufleute untereinander berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften Fälligkeitszinsen zu verlangen (§ 353 Satz 1 HGB). Der gesetzliche Zinssatz beträgt 5 % (§ 352 HGB).
Im nichtkaufmännischen Verkehr können im Wege von allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch keine Fälligkeitszinsen vereinbart werden. Eine derartige Vereinbarung weicht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs von den gesetzlichen Vorschriften (§§ 284, 288 BGB) und damit vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.
Urteil des BGH vom 11.12.1997
IX ZR 46/97
MDR 1998, 390
Betriebs-Berater 1998, 606