“Seit 1460” nicht irreführend
Eine ostdeutsche Brauerei nahm nach mehreren Jahren Unterbrechung wieder den Vertrieb von ‘Meißner Schwerter Pils’ auf. Das Bier wurde bis zur Fertigstellung der eigenen Produktionsanlage von anderen Brauereien abgefüllt. Die Flaschenetiketten enthielten die Altersangabe ‘seit 1460’. Daran nahm ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs Anstoß und verlangte die Unterlassung dieser angeblich irreführenden Angabe. Die Wettbewerbshüter trugen im wesentlichen vor, die Altersangabe sei deshalb irreführend, weil die Kontinuität der Geschäftsentwicklung seit 1460 immer wieder von nicht nur vorübergehenden, sondern dauerhaften Unterbrechungen durch wirtschaftlichen Niedergang, Pleiten, Firmenübernahmen und einer Enteignung und überführung in das Volkseigentum der ehemaligen DDR gekennzeichnet gewesen sei.
Das Oberlandesgericht Dresden hielt die beanstandete Altersangabe jedoch nicht für irreführend. Erweiterungen des Geschäftsbetriebes, Maßnahmen zur Modernisierung der Produktion im Zuge der Entwicklung der Technik etc. stehen dem Gebrauch der Altersangabe ebensowenig entgegen wie Inhaberwechsel, Rechtsnachfolge, änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform. Der angesprochene Verkehr – das sind alle Verbraucher, die Bier kaufen oder konsumieren – konnte nach dem Inhalt des Etiketts auch nicht annehmen, die Jahresangabe 1460 beziehe sich auf das angebotene Produkt ‘Meißner Schwerter Pils’ und die Brauerei reiche mit ihrer heutigen Firma und der für sie maßgebenden Rechtsform bis in die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts zurück. Die Unterlassungsklage des Wettbewerbsvereins wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.
Urteil des OLG Dresden vom 09.09.1997; 14 U 2737/96