Urteil
01.07.2008
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Schwerwiegende Form- und Fristmängel bei Ladung zu Gesellschafterversammlung
Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende Form- und Fristmängel auf, dass einem Gesellschafter die Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird, steht dies einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit und nicht bloß zur Anfechtbarkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.
Solch einen krassen Fall von Ladungsmängeln nahm der Bundesgerichtshof an, wenn die Ladung zu der Gesellschafterversammlung per E-Mail in den Abendstunden des Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages erfolgt.
Urteil des BGH vom 13.02.2006
II ZR 200/04
NJW Heft 16/2006, Seite VIII