Gebrauchtwagenkauf: Erkennbarkeit eines Motorschadens
Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muss der Verkäufer auch bei einem umfassenden Gewährleistungsausschluss grundsätzlich neben Unfallschäden auch schwerwiegende sonstige Mängel offenbaren. Diese Hinweispflicht besteht hingegen nicht bei normalen Verschleißerscheinungen eines älteren Fahrzeuges.
Tritt nach kurzer Zeit (Fahrstrecke ca. 2600 km) ein Motorschaden an dem Fahrzeug auf, muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe vorhanden war und der Verkäufer Kenntnis von dem sich ankündigenden Motorschaden hatte. Das Oberlandesgericht Köln war der Meinung, dass allein ein erhöhter ölverbrauch von 1,5 Liter pro 1000 km bei einem älteren Fahrzeugmodell, noch dazu der Luxusklasse, nicht unbedingt ein Warnsignal sein muss, wenn keine weiteren Anzeichen für einen Schadensfall erkennbar sind. Der ölverbrauch hängt nämlich auch von der Fahrweise, der Außentemperatur und anderen Faktoren ab.
Urteil des OLG Köln vom 10.01.2000
16 U 43/99
DAR 2000, 308