Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Schufa-Mitteilung auch bei bestrittener Forderung zulässig

Schufa-Mitteilung auch bei bestrittener Forderung zulässig

Allein der Umstand, dass ein Schuldner die Forderung seiner Bank bestritten hat, macht die Weiterleitung seiner Daten an die Schufa nicht automatisch unzulässig. Ein Bankkunde war mit der Zinsabrechnung seines Geldinstituts hinsichtlich einer Kontokorrentforderung aus der Abrechnung seines Girokontos nicht einverstanden. Er schlug vor, die Forderung mit einer Zahlung von 10.000 Euro zu begleichen. Diesen Betrag zahlte er jedoch nicht. Daraufhin gab die Bank an die Schufa eine Negativmeldung über den Kunden wegen einer offenen Forderung weiter.

Das Oberlandesgericht Frankfurt billigte das Verhalten des beklagten Geldinstituts. Auch wenn eine Forderung bestritten ist, kann eine Bank zu einer Negativmeldung berechtigt sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Gesamtforderung als nicht nur geringfügig darstellt und der Kunde die Zahlung lediglich hinsichtlich eines Teilbetrags (hier die Zinsen) verweigert hat.

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 15.11.2004

23 U 155/03

Pressemitteilung des OLG Frankfurt

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