Haftung eines Kreditinstitutes für die fehlerhafte Schufa-Mitteilung
Eine Bank hatte die Daten eines Kunden, der sich im Zahlungsverzug befand, ohne überprüfung der Ursache für die unterlassene Zahlung, an das Kreditinformationssystem SCHUFA weitergegeben. Hierdurch entstand dem Bankkunden ein Schaden, den er von der Bank ersetzt haben wollte.
Das LG Bonn meint hierzu: Grundsätzlich ist für die Weitergabe von Kundendaten dessen Einwilligung erforderlich. Diese gibt der Kunde meist im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken bei Kontoeröffnung ab. Eine solche Klausel ist jedoch nur dann zulässig und wirksam, wenn die Bank verpflichtet ist, vor Weiterleitung der Daten eine objektive Abwägung zwischen dem Interesse des Kunden am Datenschutz und dem Interesse potentieller Gläubiger an der Bekanntgabe von ‘Zahlungsunfähigen’ durchzuführen. Geschieht dies nicht, so ist die Bank zum Schadensersatz verpflichtet.
LG Bonn, Urteil vom 16.03.1994 5 S 179/93