Schadensverursachung durch angrenzenden Kindergarten
Der Eigentümer eines an einen Kindergarten angrenzenden Anwesens machte Schadensersatzansprüche gegen den Träger des Kindergartens geltend, weil mehrere Kinder von einem Baum aus Steine auf sein Grundstück geworfen und dadurch ein Plexiglasdach beschädigt hatten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe konnte eine schadensursächliche Aufsichtspflichtverletzung des Personals nicht feststellen und wies die Klage demzufolge ab.
Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach deren Alter, Eigenart und Charakter. Dem Aufsichtspflichtigen ist hierbei ein gewisser Freiraum für vertretbare pädagogische Maßnahmen zu belassen. Danach waren die Aufsichtspersonen nicht gehalten, die Kinder ständig im Auge zu behalten. Eine Amtspflicht zum Einschreiten hätte erst dann bestanden, als das Personal von dem streitigen Vorgang Kenntnis erlangt oder eine Kenntnisnahme schuldhaft versäumt hätte. Nach Lage der Dinge war dann aber nicht ausschließen, dass die behaupteten Schäden schon bei den ersten Würfen entstanden waren und damit zu einem Zeitpunkt, als eine Pflicht einzuschreiten noch nicht bestand. Somit konnte der Geschädigte selbst bei einer unterstellten Aufsichtspflichtverletzung durch die Kindergärtnerinnen deren Ursächlichkeit für den Schaden nicht nachweisen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.03.2006
12 U 298/05
OLGR Karlsruhe 2006, 426