Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Deutsche Post haftet auch für Verlust von “Verbotsgütern”

Deutsche Post haftet auch für Verlust von “Verbotsgütern”

Nach den Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Post, ist der Abschluss von Verträgen über die Beförderung von Sendungen mit bestimmtem Inhalt (hier ungefasste Edelsteine in einem Wert von mehr als 500 EUR) ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass gleichwohl ein Beförderungsvertrag über eine an sich ausgeschlossene Sendung zustande kommt, wenn die fragliche Sendung von Mitarbeitern der Post in Unkenntnis des Inhalts am Schalter entgegengenommen wird.

Die Regelung in Abschn. 6 Abs. 2 Satz 4 der AGB der Deutschen Post AG, wonach diese nicht für ausgeschlossene Sendungen gemäß Abschn. 2 Abs. 2 ihrer AGB haftet, stellt keine Leistungsbeschreibung dar und führt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 435 HGB (vorsätzliche oder leichtfertige Schadensverursachung) auch bei Verbotsgütern zur vollen Haftung der Deutschen Post AG. Allerdings kann dem Versender ein nicht unerhebliches Mitverschulden (hier ein Drittel) angelastet werden, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die von ihm versendete Ware an sich vom Postversand ausgeschlossen ist. Bei Offenlegung hätte die Deutsche Post die Entgegennahme der Lieferung ablehnen oder eine besondere Versendungsmöglichkeit mit höheren Sicherheitsstandards vorschlagen können.

Urteil des BGH vom 30.03.2006

I ZR 123/03

ZAP EN-Nr. 515/2006

BGHR 2006, 963

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€