Urteil
01.07.2008
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Schadensersatz bei verlorenem Auslandspaket
Die Deutsche Post AG muss bei verloren gegangenen Wertpaketen für das Ausland nur Schadensersatz in Höhe des vom Absender angegebenen Werts leisten. Dies ergibt sich aus dem internationalen Postpaketübereinkommen für Auslandslieferungen (PPÜ). Unerheblich hierbeiist, wo der Verlust des Paketes eingetreten ist.
Gibt der Postkunde bei Aufgabe der Lieferung – beispielsweise um Porto zu sparen – einen geringeren Wert an, bekommt er auch nur den deklarierten Betrag ersetzt.
Urteil des BGH vom 03.03.2005
I ZR 273/02
Pressemitteilung des BGH