Mangelnde Aufklärung bei Beteiligung an stiller Gesellschaft
Nach ständiger Rechtsprechung trifft einen Anlageberater bei risikoreichen Anlagegeschäften eine besondere Aufklärungspflicht über die speziellen Risiken der Kapitalanlage. Diese Aufklärungspflicht ist bei einer Beteiligung an einer atypischen stillen Gesellschaft nicht schon dadurch erfüllt, dass dem Interessenten, unmittelbar bevor dieser den Anlagevertrag unterzeichnet, ein 138 Seiten langer Prospekt mit Aufklärungshinweisen übergeben wird, es handele sich um keine festverzinsliche Kapitalanlage, sondern um eine Unternehmensbeteiligung und es könne bei Beendigung der stillen Gesellschaft zum Ausgleich eines eventuellen negativen Auseinandersetzungsguthabens eine Nachschusspflicht gehören. In einem solchen Fall ist stets eine zusätzliche mündliche Aufklärung erforderlich.
Der seine Aufklärungspflicht vernachlässigende Anlageberater ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn das Kapital seines Kunden durch die riskante Beteiligung ganz oder teilweise verloren geht.
Urteil des OLG Bremen vom 01.10.2004
4 U 33/04
OLGR Bremen 2005, 141