Falschberatung durch unerfahrenen Anlageberater
Zwischen einem Anlageinteressenten und einem Anlagevermittler kommt ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, bezogen auf eine bestimmte Anlageentscheidung, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruchnehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Der Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind.
Dazu bedarf es grundsätzlich vorab der eigenen Information des Anlagevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden. Liegen dem Vermittler dazu keine objektiven Daten vor oder verfügt er mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so muss er das dem Anlageinteressenten offen legen. Unterlässt er dies und geht das eingesetzte Kapital verloren, ist der Vermittler zum Schadensersatz verpflichtet.
Urteil des OLG Bremen vom 12.04.2006
1 U 3/06a
Pressemitteilung des OLG Bremen